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Hausverwaltung Eigenheim - Ihre innovative und zuverlässige Haus- und Wohnungsverwaltung im Rhein-Main-Gebiet (Frankfurt, Wiesbaden, Mainz, Kelkheim, Bad Soden, Oberursel, Bad Homburg, Kronberg, Königstein, Hattersheim, Idstein, Darmstadt, Bensheim).

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Herzlich willkommen bei der Hausverwaltung Eigenheim
Seit fast 50 Jahren Ihre innovative und zuverlässige Haus- und Wohnungsverwaltung im Rhein-Main-Gebiet.
Für unser Familienunternehmen sind Sie die wichtigste Person; Ihnen wollen wir ein verantwortungsbewusster, leistungsfähiger Partner sein und Ihren Ansprüchen zu Ihrer Zufriedenheit gerecht werden.
Geben Sie uns Gelegenheit, es Ihnen zu beweisen!
Ob Altbau, Mehrfamilienhaus, Großwohnanlage oder Gewerbeeinheit: Immobilien sind Vertrauenssache - wir sind für Sie da!
Wir bieten Ihnen:
- umfangreiche, langjährige Erfahrung unseres Familienunternehmens
- vertrauensvolle, persönliche Zusammenarbeit
- Werterhaltung und -steigerung Ihrer Immobilie
- klare und transparente Abrechnungen
- passwortgeschützter Kundenbereich im Internet
- jahrzehntelange Kooperation mit sachkundigen Fachingenieuren und spezialisierten Anwaltskanzleien
- All-Inclusive-Preise - keine versteckten Kosten
For more information about our company in English please download the following flyer or give us a call - 06122-7004-31.
Wir stellen uns vor
Das 1966 von Herrn Dipl.-Kfm. Jochen Schneider gegründete Familienunternehmen, mittlerweile in 2. Generation, hat seinen Schwerpunkt im Rhein-Main-Gebiet und verwaltet derzeit ca. 6.000 Wohneinheiten in rund 200 Liegenschaften.
Wir beschäftigen rund 20 qualifizierte Mitarbeiter, die vorwiegend zwischen 10 und 25 Jahren bei uns tätig sind, und arbeiten mit modernster Büro- & EDV-Ausstattung.
Durch die Mitgliedschaft im Verband der Immobilienverwalter Hessen sowie kontinuierlicher Fortbildung unserer Mitarbeiter verfügen wir über umfassende Sachkenntnisse auf aktuellstem Stand.
Seit Jahrzehnten kooperieren wir mit sachkundigen Architekten und spezialisierten Anwaltskanzleien. Ein weiterer Vorteil unseres Unternehmens sind klare, transparente und zeitnahe Abrechnungen.
Bei uns gibt es keine unkalkulierbaren Kosten, z. B. für Fotokopien, Einholung von Kostenangeboten, Abwicklung von Versicherungsschäden, Mahnungen, außerordentliche Eigentümerversammlungen etc. unsere Dienstleistungen bieten wir Ihnen zu All-Inclusive-Preisen an.
Gerne teilen wir Ihnen Beiratsmitglieder mit, die Ihnen Auskunft über die Qualität und die Zuverlässigkeit unserer Leistungen geben können.
Unsere Unternehmensgrundsätze:
Unser Verhalten zu Ihnen, unserem Kunden, bestimmt sich dadurch, dass SIE
- die wichtigste Person in unserem Haus sind, gleich ob Sie persönlich anwesend sind, uns schreiben, mit uns telefonieren oder e-mailen.
- nicht auf uns angewiesen sind, sondern wir auf Sie;
- unserer Arbeit Sinn und Zweck geben;
- nicht jemand sind, mit dem man ein Streitgespräch führt oder seinen Intellekt misst; es gibt niemanden, der je einen Streit mit einem Kunden gewonnen hat;
- kein Außenstehender sind, sondern ein lebendiger Teil unseres Geschäfts. Wir tun Ihnen keinen Gefallen, indem wir Sie bedienen, sondern Sie tun uns einen Gefallen, wenn Sie uns die Gelegenheit geben, es zu tun.
Hausverwaltung
Ein wichtiger Bestandteil unserer Tätigkeit ist die Hausverwaltung (WEG-Verwaltung), die wir für viele zufriedene Eigentümer und Eigentümer-Gemeinschaften seit Jahrzehnten partnerschaftlich durchführen.
Der Vorteil für Sie ist, dass Sie bei allen Anliegen immer den kompetenten Kundenbetreuer bei uns finden. Denn gute Hausverwaltung heißt bei uns ständige Erreichbarkeit, fundiertes Fachwissen sowie zeitnahe und transparente Bearbeitung Ihrer Belange.
Hier gelangen Sie zu unserem Leistungsverzeichnis:
Leistungskatalog für Hausverwaltungen
nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Wohnungsverwaltung
Ein weiterer Service, den wir Ihnen anbieten, ist die Wohnungsverwaltung. Sind Sie Kapitalanleger und suchen nach einem geeigneten Mieter?
Gerne nehmen wir Ihnen, nach erfolgter Rücksprache, in Zusammenarbeit mit uns vertrauten Maklern die Suche nach einem zuverlässigen Mieter Ihrer Wahl ab.
Nachfolgend eine kurze Übersicht über die Aufgaben Ihres Wohnungsverwalters:
- Veranlassung der Vermietung bzw. Nachvermietung der Wohnung durch Makler nach den Vorstellungen des Eigentümers
- Abschluss von Mietverträgen in Vertretungsvollmacht des Eigentümers
- Veranlassung der Übergabe und Rückgabe der Wohnung
- Durchführung der Maßnahmen, die zur Instandhaltung des Wohnungseigentums erforderlich sind (in Absprache mit dem Eigentümer)
- Erstellung der Mietnebenkostenabrechnung
- Durchführung von Mieterhöhungen
- Vollservice
Wir übernehmen die Kontrolle der Mietzahlungen und kümmern uns automatisch um eventuelle Zahlungsunstimmigkeiten mit dem Mieter
- Teilservice
Dem Eigentümer obliegt die Überwachung der Mietzahlungen selbst. Gibt es etwaige Unstimmigkeiten, leitet er diese an uns weiter. Wir leiten dann die erforderlichen Maßnahmen ein
- Vertretung des Eigentümers in allen Angelegenheiten der Wohnung vor Behörden und Gerichten sowie Geltendmachung seiner gerichtlichen und außergerichtlichen Ansprüche
- Wahrnehmung sämtlicher weiterer Interessen gegenüber den Mietern
Zuständig für diesen Tätigkeitsbereich sind neben der Eigenheim auch unsere beiden Schwesterfirmen
REALBESITZ und GAV
Ihr Eigenheim-Team
Kompetent, erfahren, zuverlässig.
Für weitere Informationen wie Telefonnummer oder E-Mail-Kontakt klicken Sie einfach auf das betreffende Foto.
Eine Auswahl von uns verwalteter Liegenschaften
Ob Altbau, Mehrfamilienhaus, Großwohnanlage oder Gewerbeimmobilie bei uns sind Sie richtig!
Ihre Vorteile vom geschützen Kundenbereich
Als zusätzlichen Service bieten wir Ihnen zeitlich uneingeschränkten Zugriff zu Unterlagen und Informationen rund um Ihre Liegenschaft.
Sollten Sie außerhalb unserer Geschäftzeiten einen Energiepass oder Ihre Teilungserklärung benötigen, finden Sie diese Unterlagen in unserem geschützten Kundenbereich.
Ebenso ist es möglich, jederzeit Ihre Abrechnungen, Wirtschaftspläne, Niederschriften etc. kostenlos einzusehen.
Sie können also zu jeder Tageszeit auf Ihre Dokumente zugreifen sicher, einfach und schnell.
Sie möchten ebenfalls den Kundenbereich nutzen?
Schicken Sie einfach eine E-Mail an willkommen@eigenheim-hausbetreuung.de, wir werden uns umgehend bei Ihnen melden.
Ansonsten sind in der PDF Beschreibung Kunden-Login-Nutzung die Schritte detailliert für Sie beschrieben, ebenso Ihre weiteren diesbezüglichen Nutzungsmöglichkeiten.
Einige wohnungswirtschaftliche Begriffe ...
- Betriebskosten
- Eigentümerversammlung
- Energiepass
- Gemeinschaftseigentum
- Instandhaltungsrücklage
- Sondereigentum
- Teileigentum
- Teilungserklärung
- Verwaltungsbeirat
Betriebskosten
Laut § 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) versteht man hierunter die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Diese dürfen als Nebenkosten gemäß Mietvertrag auf den jeweiligen Mieter übertragen werden.
Es ist zu unterscheiden in umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten:
Zu den nicht umlagefähigen Kosten zählen laut § 1 Abs. 2 Betriebskostenverordnung
- Verwaltergebühren
- Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten
Zu den umlagefähigen Kosten zählen laut § 2 der Betriebskostenverordnung
- Grundsteuer
- Wasserversorgung/Entwässerung
- Heizung Verbrauch und Wartung jedoch ohne Reparaturen
- Wasser Verbrauch und Wartung jedoch ohne Reparaturen
- Aufzug Stromverbrauch und Wartung jedoch ohne Reparaturen
- Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung
- Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
- Gartenpflege
- Kosten der Beleuchtung am Gemeinschaftseigentum
- Schornsteinreinigung
- Sach- und Haftpflichtversicherung
- Hauswart ohne dessen Arbeiten der Verwaltung, Instandhaltung oder Instandsetzung
- Fernsehanschluss
- Hauswaschmaschinen
- Sonstige Betriebskosten
Als sonstige Betriebskosten werden nur solche Kosten berücksichtigt, die explizit im Mietvertrag benannt sind und die laufend entstehen. Bei gewerblich genutzten Immobilien sind dies beispielsweise Kosten für den Wachschutz, bei Wohnungen z.B. eine Gemeinschaftssauna.
Eigentümerversammlung
Im Wohnungseigentumsgesetz (insbesondere §§ 23 25) sind die Bereiche bestimmt, über die in der Eigentümerversammlung, welche wiederum das einzige Organ der Eigentümergemeinschaft ist, entschieden werden kann. Die Bereiche beziehen sich vor allem auf die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, wie z. B.:
- Wahl des Verwalters und evtl. des Verwaltungsbeirates
- Ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen
- Gebrauchsregelungen des Gemeinschaftseigentums
- Wirtschaftsplan
- Jahresabrechnung und Rechnungslegung
- Instandhaltung und Instandsetzung
- Bauliche Maßnahmen
Die Einladung: Die Eigentümerversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Verwalter einberufen. Die Einladung muss in schriftlicher Form und mindestens 14 Tage vor dem Termin erfolgen. Sie soll eine Tagesordnung enthalten, in der alle zu klärenden Beschlussgegenstände eindeutig dargestellt sind.
Die Beschlussfähigkeit: Sie besteht, wenn die bei der Versammlung teilnehmenden stimmberechtigten Eigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile innehaben. Ist dies nicht der Fall, lädt der Verwalter erneut zu einer Eigentümerversammlung mit der gleichen Tagesordnung ein.
Die Stimmkraft: Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme (§ 25, Abs. 2), auch wenn er mehrere Wohnungen besitzt (Kopfprinzip). Meistens jedoch wird die Stimmkraft in der Teilungserklärung nach anderen Prinzipien geregelt: 1. Wertprinzip: Die Stimmkraft hängt von den Miteigentumsanteilen ab; 2. Objektprinzip: Jede Wohnung erhält eine Stimme.
Das Stimmrecht bei mehreren Eigentümern einer Wohnung: Gehören z. B. Ehegatten oder Lebenspartner eine Wohnung zusammen, haben sie dennoch nur eine einheitliche Stimme. Oftmals ist in der Teilungserklärung festgelegt, dass dem Verwalter der stimmberechtigte Vertreter mitzuteilen ist.
Nicht Stimmberechtigte: Ein Eigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn er auf Grund eines mit ihm geführten Rechtsgeschäfts in den betreffenden Beschluss einbezogen ist oder wenn über eine Einleitung bzw. Erledigung eines Rechtsstreits mit ihm abgestimmt werden soll.
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung: Meistens werden sie mit der Mehrheit der abgegebenen Ja-/ Nein-Stimmen gefasst, Stimmenenthaltungen werden als nicht abgegeben behandelt. Bei Beschlüssen über bauliche Veränderungen und Aufwendungen müssen jedoch alle Eigentümer zustimmen (§ 22, Abs.1). Ein Beschluss soll eindeutig sein und darf keinen Interpretationsspielraum lassen, ansonsten ist er anfechtbar.
Die Niederschrift: Die gefassten Beschlüsse müssen in einer Niederschrift fixiert werden. Ein ebenfalls pflichtiges Protokoll ist vom Versammlungsleiter (meistens der Verwalter), einem Wohnungseigentümer und einem eventuell existierenden Verwaltungsbeirat zu unterschreiben und an alle Eigentümer per Post zu versenden.
Energiepass
Weitere Informationen finden Sie unter www.gebaeudeenergiepass.de. Den Energiepass für Ihre Liegenschaft erhalten Sie kostenlos im geschützten Kundenbereich.
Gemeinschaftseigentum (§ 5 Abs. 2 WEG)
Gemäß § 5 Abs. 2 versteht man unter Gemeinschaftseigentum, im Gegensatz zum Sondereigentum, die Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder dessen Sicherheit erforderlich sind (konstruktive Komponente), sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen (Zweckkomponente), selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.
Zu nennen sind hier u. a.:
- Tragende Wände und Decken
- Fundamente
- Kamine, Schornsteine
- Heizungsmessgeräte
- Fenster
- Treppenhaus, Treppen und Flure
- Dach
- Fassade, Außenputz, Anstrich
- Gemeinschaftsantennen
- Grundstück und Wege
- Haussprechanlagen
- Fahrstuhl
- Etc.
Instandhaltungsrücklage
(§ 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG)
Bei der Instandhaltungsrücklage, die im § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG geregelt ist, handelt es sich um die erforderliche Ansammlung einer Geldsumme, aus welcher nötige (ggf. auch modernisierende) Instandsetzung und Instandhaltung am Gemeinschaftseigentum zukünftig finanziert werden. Die Verwaltung dieser Summe unterliegt üblicherweise dem Hausverwalter.
Das Ansammeln einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung hat die wirtschaftliche Absicherung zukünftig erforderlicher Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zum Ziel und gehört zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung, die vom Eigentümer gefordert und ggf. auch durch ein Gericht durchgesetzt werden kann. Durch die Bildung einer Instandhaltungsrücklage ist es den Eigentümern möglich, auch überraschende (bauliche) Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum schnellstmöglich durchführen zu lassen.
In welcher Höhe die monatlichen Beiträge zur Instandhaltungsrücklage zu entrichten sind, wird im Wirtschaftsplan festgelegt und mit Stimmenmehrheit in der Eigentümerversammlung beschlossen. Neben der Höhe der Instandhaltungsrücklage, ist auch die Art der Bildung festzulegen. So wird die Instandhaltungsrücklage von allen Miteigentümern anteilmäßig aufgebracht. Falls nichts anderes in der Teilungserklärung geregelt ist, richtet sich die Höhe des zu entrichtenden Betrages am Miteigentumsanteil - oft xyz/1000 an der Gesamtimmobilie.
Weiterhin ist festzuhalten, dass es laut § 27 Abs. 4 WEG Pflicht des Verwalters ist, die gemeinschaftliche Geldsumme der Instandhaltungsrücklage (ferner auch alle anderen gemeinschaftlichen Gelder) gesondert von seinem Vermögen zu verwalten, damit bei Insolvenz des Verwalters diese Gelder nicht mit in die Insolvenzmasse einfließen, sondern auch zukünftig der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Verfügung stehen.
Sondereigentum (§ 5 WEG)
Unter dem Begriff Sondereigentum versteht der Gesetzgeber in Abgrenzung zum Gemeinschaftseigentum die Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, welche verändert, beseitigt oder eingefügt werden dürfen ohne das dadurch das gemeinschaftliche Eigentum (Gemeinschaftseigentum) oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das zulässige Maß (vgl. § 14 WEG) hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Ergo ist Sondereigentum Alleineigentum an Wohn- oder sonstigen Räumen.
Es gehören zum Sondereigentum die jeweiligen Räume der Wohnung, Bodenbeläge, Decken- und Wandverkleidungen, Heizkörper in den Räumen, nach innen gerichtete Fensterbänke, etc.
Teileigentum (§ 1 Abs. 3 WEG)
Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Beispiele für Teileigentum sind z. B. Kellerräume, Ladengeschäfte, Praxisräume oder häufig auch Garagen.
Teilungserklärung (§ 8 WEG)
Bei der Teilungserklärung teilt ein Grundstückseigentümer sein Grundstück durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt (notarielle Beurkundung von Nöten) in Miteigentumsanteile auf und verbindet zu jedem Anteil das Sonder- bzw. Teileigentum.
Somit ist es aufgrund der Teilungserklärung möglich, zu erkennen, welche Gebäudeteile Teile Sondereigentum und welche Gemeinschaftseigentum sind es werden also die eigentlichen Eigentumsverhältnisse deutlich. Auch werden in der Teilungserklärung spezielle Sondernutzungsrechte, wie z. B. Kfz-Stellplätze, festgehalten.
Ihre Teilungserklärung steht Ihnen im geschützten Kundenbereich zur Verfügung.
Der Verwaltungsbeirat
(§ 29 Wohnungseigentumsgesetz, kurz WEG)
Der Verwaltungsbeirat stellt nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ein vorgesehenes Organ der (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft dar, welches mit Stimmenmehrheit in der Eigentümerversammlung auf Zeit gewählt wird. Es ist gängig, in größeren Wohnungseigentumsanlagen einen Verwaltungsbeirat zu wählen, jedoch nicht verbindlich vorgeschrieben. Im Idealfall setzt sich der Verwaltungsbeirat aus drei Wohnungseigentümern (ein Eigentümer als Vorsitzender & zwei Eigentümer als Beisitzer) mit juristischem, kaufmännischem und technischem Sachverstand zusammen. Der Verwalter ist nicht an Beschlüsse des Beirats gebunden, sondern trägt ausschließlich der Eigentümergemeinschaft gegenüber Verantwortung.
Die Aufgaben des Verwaltungsbeirats:
Gemäß § 29 Abs. 2 und Abs. 3 obliegen dem Verwaltungsbeirat drei Aufgaben:
- Unterstützung des Verwalters bei der Durchführung seiner Aufgaben.
- Die Prüfung des Wirtschaftsplans und der Abrechnung über den Wirtschaftsplan sowie Stellungnahme den Eigentümern gegenüber.
- Die Prüfung von Rechnungslegung und Kostenanschlägen größerer Reparaturen sowie Stellungnahme den Eigentümern gegenüber. Es ist festzuhalten, dass der Verwaltungsbeirat keine Verwaltungsaufgaben übernehmen sollte und er auch KEIN Vertretungsorgan der Eigentümer dem Verwalter gegenüber darstellt, vorausgesetzt ihm wurden diese Kompetenzen nicht eigens durch Vereinbarung überlassen. Somit hat der Verwaltungsbeirat beratende, kontrollierende aber auch vermittelnde Funktionen.
Website-Inhalt
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Impressum
Eigenheim Gesellschaft für Immobilien-Verwaltungen mbH & Co.
Liegenschaften KG
Robert-Bosch-Str. 4-6
65719 Hofheim/Ts. (Wallau)
Tel.: 06122-7004-0
Fax: 06122/7004-10
Internet: www.eigenheim-hausbetreuung.de
E-Mail: willkommen@eigenheim-hausbetreuung.de
Geschäftsführer: Herr Dipl.-Kfm. Jochen Schneider, Herr Dipl.-Geogr. Sebastian Zöll
Registergericht: Amtsgericht Frankfurt a. M.
Registernummer: HRA 18275
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Inhaltlich verantwortlich: (Anschrift s.o.)
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- ACRON HELVETIA II Immobilien AG - Steigenberger Hotel Gstaad-Saanen
- ACRON HELVETIA III Immobilien AG - Büroimmobilie T-Systems in Münchenbuchsee / Bern-Zollikofen
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- Autohaus Hermansky Geisenheim - Ihr Renault Partner im Rheingau
- BEAUTY & more Parfümerie Outlet Verkauf in Mainz-Kastel
- C&F Handelskontor GmbH - Gebraucht- und Neuwagen
- COWI - Gebrüder Conrad GmbH, Wiesbaden - Fachgroßhandel für Hydraulik und Pneumatik
- Das Hochzeitspaar Steffi und Heiko
- Diatra Verlag - Fachzeitschrift für Dialyse und Transplantation
- Fachärzte für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren und Sportmedizin in Wiesbaden - Gemeinschaftspraxis Stirn Emmrich
- Förderverein der Gutenbergschule Realschule Eltville e.V.
- Georg-Speyer-Haus - Chemotherapeutisches Forschungsinstitut - Frankfurt am Main
- Hauskrankenpflege Rheingau-Taunus - Medizinische Pflege in häuslicher Umgebung - Rheingau, Schlangenbad und Umgebung
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- Ingenieurbüro für Umwelttechnik und Bauwesen Scheuermann u. Martin GmbH - Eltville am Rhein - Kelkheim/Taunus - Mainz
- Iris Riel - Perfect Look. Der komplette Service für Ihr perfektes Aussehen.
- Kerbegesellschaft Obergladbach
- M. Lay - Ihr Sanitätshaus in Eltville am Rhein im Rheingau
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- Weingut Friedel Rußler - Walluf im Rheingau
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